Gründe für eine Präqualifizierung

Eckpunkte - Spielregeln

Ergebnisse der Verhandlungen zwischen dem GKV Spitzenverband und den Spitzenorganisationen.

Die Vereinbarung gemäß § 126 Abs. 1a SGB V über das Verfahren zur Präqualifizierung von Leistungserbringern vom 29. März 2010 beinhaltet die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen auf Bundesebene und beschreibt die Grundlagen zur Einführung und Gestaltung des Präqualifierungsverfahrens.

Die Eckpunkte dieser Vereinbarung sind:

  • Die Vereinbarung regelt bundesweit das Präqualifizierungsverfahren
  • Allen Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich ist die Möglichkeit gegeben, ein Präqualifizierungsverfahren zu durchlaufen.
  • Die Eignung ist sowohl für den Hauptbetrieb als auch für die Betriebsstätten, Filialen und Tochterunternehmen nachzuweisen.

  • Im Präqualifizierungsverfahren werden nur die Bereiche geprüft, die vom Leistungserbringer benannt werden (Basis: Hilfsmittelverzeichnis)
  • Die Präqualifizierung ist auf 5 Jahre befristet. Am Ende dieser Laufzeit sind die genannten Anforderungen neu nachzuweisen.
  • Änderungen im Geschäftsbetrieb haben Einfluss auf erteilte Präqualifikationen und müssen vom Leistungserbringer umgehend mitgeteilt werden.

  • Eine erfolgreiche Präqualifizierung führt zu einer Listung des Leistungserbringers beim GKV-Spitzenverband. Bei gelisteten Unternehmen müssen die Krankenkassen davon ausgehen, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Das Präqualifizierungsverfahren darf ausschließlich von unabhängigen Präqualifizierungsstellen durchgeführt werden. Präqualizierungsstellen müssen durch den GKV-Spitzenverband zugelassen sein.
  • Die Vereinbarung tritt am 01. April 2010 in Kraft.

Die 3 Arten der Präqualifizierung.

Grundsätzliche Unterscheidungen der Präqualifzierungen

Die Vereinbarung gemäß § 126 Abs. 1a SGB V über das Verfahren zur Präqualifizierung von Leistungserbringern vom 29. März 2010 unterscheidet grundsätzlich 3 Arten der Präqualifizierung.

Erst-Präqualifizierung und Überwachungsaudit

Nachweis des Leistungserbringers über Eignung

Mit der Erst-Präqualifizierung weist der Leistungserbringer nach, dass er die gesetzlich geforderte Eignung verfügt, Hilfsmittel in der geforderten Form herzustellen, abzugeben und/oder anzupassen. Grundlage bildet dabei das Hilfsmittelverzeichnis und dessen Produktgruppen. Das Präqualifizierungsverfahren betrifft dabei alle Unternehmensstätten und Filialen des Leistungserbringers.

Die Prüfkriterien richten sich nach den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes. Zu prüfen sind dabei die Bereiche Allgemeine Anforderungen (z.B. berufsrechtliche Voraussetzung; Insolvenzfreiheit; etc.), sachliche/hilfsmittelspezifische Anforderungen (z.B. Werkstattausstattung; Lagermöglichkeiten; spezifische Einrichtungen; etc.) und berufliche Anforderungen (z.B. Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter). Der Kriterienkatalog ist in unserem Downloadbereich einsehbar.

Die erfolgreich durchlaufene Erst-Präqualifizierung ist für die Dauer von 5 Jahren gültig. Nach 18 Monaten bzw. 36 Monaten sind Überwachungsaudits vorgesehen.

Re-Präqualifizierung

Erneuter Nachweis des Leistungserbringers

Vor Ablauf der bestehenden Präqualifizierung muss der Leistungserbringer erneut nachweisen, dass er den Anforderungen zur Abgabe von Hilfsmitteln entspricht. Dazu sind bis 6 Monate vor Fristende die erforderlichen Prüfungsunterlagen erneut der Präqualifizierungsstelle zur Prüfung vorzulegen.

Änderungen einer bestehenden Präqualifizierung

Bei maßgeblichen Änderungen im Geschäftsbetrieb

Wenn sich in Ihrem laufenden Geschäftsbetrieb maßgebliche Änderungen ereignen (z.B Wechsel des Firmeninhabers; Umzug der Betriebsstätte; etc.) muss die Präqualifizierungstelle unterrichtet werden. In diesem Fall ist für die Änderungen der Nachweis zu erbringen, dass auch weiterhin alle Anforderungen erfüllt bleiben.

  • Maßgebliche Änderungen, die Sie Ihrer Präqualifizierungsstelle anzeigen müssen, liegen vorbei Wechsel des Inhabers eines Einzelunternehmens
  • bei Wechsel des fachlichen Leiters bzw. der für den Leistungserbringer verantwortlichen Person
  • bei Standortwechsel des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens, soweit dort die Hilfsmittelleistung erbracht wird
  • bei maßgeblichen räumlichen Änderungen, die die Präqualifizierungskriterien gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V berühren
  • bei Erweiterung des Hilfsmittelspektrums, soweit die Ausgangsqualifikation dieses nicht umfasst
  • bei Auflösung des Unternehmens oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen bzw. eines vergleichbaren Verfahrens oder wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet
  • bei Änderungen, die in den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V als maßgeblich gekennzeichnet sind

Vorteile gegenüber dem bisherigen System

Ein inovativer Schritt im Gesundheitswesen

Die Präqualifizierung von Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich ist ein innovativer Schritt im Gesundheitswesen. Es bietet klare Vorteile gegenüber dem bisherigen System.

  •  Das erfolgreich durchlaufene Präqualifizierungsverfahren ist ein Gütesiegel. Sie bestätigt die hohe Leistungsfähigkeit und Seriosität der Leistungserbringer gegenüber den Kunden und Mitbewerbern.
  • Das einheitliche Präqualifizierungsverfahren garantiert die Gleichbehandlung aller antragstellenden Unternehmen hinsichtlich Anforderungen, Bewertungskriterien, Fristen und Laufzeit.
  • Die Präqualifizierungsbestätigung wird von allen Krankenkassen anerkannt. Damit entfallen kosten- und zeitintensive Einzelnachweis-Verfahren gegenüber einzelnen Krankenkassen.
  • Eine erfolgreiche Präqualifizierung ist für fünf Jahre gültig. In diesem Zeitraum sind nur maßgebliche Änderungen der Präqualifizierungsstelle mitzuteilen.
 

Einschränkungen erteilter Präqualifizierungen

Unter Umständen kann die erfolgreiche Präqualifizierung eingeschränkt werden.

Die Vereinbarung gemäß § 126 Abs. 1a SGB V über das Verfahren zur Präqualifizierung von Leistungserbringern vom 29. März 2010 schreibt vor, dass unter bestimmten Umständen eine bereits erfolgte Präqualifizierung auch nachträglich eingeschränkt und widerrufen werden kann.

 

Gründe dafür liegen vor, wenn:

  • sich herausstellt, dass der Leistungserbringer unzutreffende Nachweise oder Eigenerklärungen vorgelegt hat
  • der Leistungserbringer nicht fristgerecht alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellt
  • der Leistungserbringer einen Nachunternehmer einsetzt, der unmittelbar mit der Leistungserbringung und Hilfsmittelversorgung betraut wird, von dem der Leistungserbringer weiß oder hätte wissen müssen, , dass dieser weder präqualifiziert ist noch die Anforderungen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V erfüllt.

Einsprüche - Präqualifizierung abgelehnt

Möglichkeit Einspruch einzulegen

Sollte Ihre Präqualifizierung abgelehnt werden, haben sie die Möglichkeit, Einspruch einzureichen.

INNERHALB VON 4 WOCHEN

Der Einspruch muss innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung Ihres Präqualifizierungsbescheides an folgende Adresse gerichtet werden.

CERT iQ Zertifizierungsdienstleistungen GmbH
Einspruchsstelle - Präqualifizierung

Gustav-Weißkopf-Str. 5
90768 Fürth

Telefon: 0911 - 23 98 020
Telefax: 0911 - 23 98 0229
information@cert-iq.de

 Die Kosten des Verfahrens ersehen Sie in der Preistabelle. Bei berechtigter Beschwerde entstehen Ihnen selbstverständlich keine Kosten. Weitere Informationen zum Beschwerdeverfahren finden Sie hier.

Kontakt

CERT iQ Zertifizierungsdienstleistungen GmbH
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90768 Fürth

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